Die Aussage von Zeugen ist eines der häufigsten Beweismittel im Gerichtsverfahren. Richterinnen und Richter müssen regelmäßig über streitige Sachverhalte entscheiden, bei denen sie selbst nicht anwesend waren. Um die Sachverhalte möglichst wahrheitsgetreu zu ermitteln, sind sie auf die Unterstützung von Zeugen angewiesen. Zeugenaussagen sind daher ein entscheidender Schritt zu einem gerechten Urteil.

Auf Zeugen kommen zwei Pflichten zu:

  • die Zeugnispflicht und
  • die Wahrheitspflicht. 

Zeugen können nicht selbst entscheiden, ob sie ihrer Zeugnispflicht nachkommen. Vielmehr sind sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet. Die Zeugnispflicht kann von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung und notfalls Beugehaft durchgesetzt werden.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Zeugen, denen aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies kann insbesondere bei Angehörigen von Prozessbeteiligten oder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Personen der Fall sein.

Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht erfüllen den Straftatbestand der Falschaussage. Unsicherheiten sollten Zeugen daher im Rahmen ihrer Aussage stets offenbaren. Zur Bekräftigung ihrer Aussage können Zeugen vereidigt werden.

Ausführliche Informationen zu diesen Fragen und zur Zeugenentschädigung bietet das Justizportal.

Zeugeninformationen des Landgerichts Münster

Sie sind als Zeuge geladen! Ihnen kommt damit im Gerichtsverfahren eine große Bedeutung zu und Sie haben eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht wahrzunehmen, die in der Regel anderen - auch beruflichen - Verpflichtungen vorgeht.

Zeugen gehören zu einem der wichtigsten und häufigsten Beweismittel.
Die Gerichte sind darauf angewiesen, dass der Sachverhalt so genau wie nur möglich aufgeklärt wird. Denn nur dann lässt sich ein gerechtes Urteil finden. Das Gericht war aber bei dem Vorfall nicht dabei. Es weiß also nicht, was passiert ist und ist daher auf Beweismittel angewiesen, nämlich Zeugen, Sachverständige und Urkunden.

Häufig entstehen im Zusammenhang mit der Zeugenladung Fragen, die zum Teil im Folgenden beantwortet werden.

Wie komme ich zum Gericht?

siehe Wegbeschreibung

Was ist wenn an dem Gerichtstermin verhindert bin?

Wenn sie aus einem schwerwiegenden Grund wie z. B. einer Erkrankung oder einem fest gebuchten Auslandsaufenthalt zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, so müssen Sie dies möglichst frühzeitig durch die Vorlage von entsprechender Nachweise (z. B. Attest, Buchungsunterlagen) nachweisen. Die Richterin oder der Richter kann Sie dann von der Ladung entbinden.

Bei einer sehr kurzfristigen Verhinderung Ihrerseits können Sie auch die zuständige Geschäftsstelle der Zivil- oder Strafkammer telefonisch, unter Angabe der Gründe darüber informieren. Dabei geben Sie bitte den Tag Ihrer Ladung und das Aktenzeichen, das auf Ihrer Ladung vermerkt ist, an. Die Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der Ladung.

Kommt ein Zeuge unentschuldigt nicht, kann das eine teure und unangenehme Sache werden. Dem Zeugen können die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten in Rechnung gestellt werden und er muss ebenso damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt wird.

Kann ich eine schriftliche Aussage einreichen?

Das ist grundsätzlich nicht möglich. Man muss persönlich vor Gericht erscheinen, damit die Richterin oder der Richter sich selbst ein Bild von den Zeugen und ihren Aussagen machen kann. Dies gilt auch, wenn man bereits eine Aussage gemacht hat (z. B. bei der Polizei) oder meint, gar nichts zu dem Vorfall sagen zu können.